§ 14 FeuerschStG – Evaluation

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Die Bemessungsgrundlagen (§ 3 Absatz 1) werden jährlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, derart angepasst, dass das Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht unter den Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 (Sockelbetrag) sinkt. Die Bemessungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Versicherungsteuergesetzes sind entsprechend anzupassen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FeuerschStG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18;

zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2056

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026