§ 15 FeuerschStG – Ermächtigungen

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über den Anteil an der Bemessungsgrundlage (§ 3 Absatz 1) zu erlassen.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FeuerschStG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18;

zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2056

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026