§ 118 FFG
Verfahren
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Die Filmförderungsanstalt legt das Verfahren der Kinoförderung durch Richtlinie gemäß § 11 nach Maßgabe dieses Gesetzes fest. Sie hat dabei auf eine ausgewogene Verteilung der Förderhilfen an die Antragsberechtigten hinzuwirken.
Suchhilfen: Kinoförderung Verfahren, Filmförderungsrichtlinie, Verteilung Fördergelder, Antragsberechtigte Filmförderung, Filmförderungsantrag stellen, Förderhilfen erhalten, fahren, teilung, halten