§ 119 FFG
Erlass von Restschulden
↗ Links
- 1.
- bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher regelmäßig getilgt hat,
- 2.
- bei Antragstellung bereits 50 Prozent der laufenden Darlehensforderung bei der Filmförderungsanstalt getilgt hat,
- 3.
- mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 128 nicht im Rückstand ist und
- 4.
- spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Absatz 2 die geförderte Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 durchführt.
(2) Die Filmförderungsanstalt entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Absatz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass der Kinobetreiber bis zum Nachweis der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. Der Vorbescheid nach Satz 1 wird unwirksam, wenn der Kinobetreiber die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nachweist.
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