§ 4c FinDAG

Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

📖

Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.

Fußnoten

(+++ § 4c: Zur Anwendung vgl. § 22 F. 2012-11-28 +++)

Suchhilfen: Aktenvorlage Verwaltungsgericht, Urkunden einreichen, Bundesanstalt Unterlagen bereitstellen, Verwaltungsgerichtsverfahren Unterlagen, reichen, lagen, reitstellen, waltungsgerichtsverfahren