§ 4i FinDAG

Absehen von einer Anhörung

📖

Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Suchhilfen: Anhörung abwählen, Verzicht auf Anhörung, Auskunft ohne Anhörung, Unterlagen verlangen ohne Anhörung, Behörde ohne Anhörung entscheiden, Verwaltungsverfahren ohne Anhörung, Erteilung von Auskünften ohne Anhörung, hörung, wählen, lagen, langen, scheiden, waltungsverfahren, teilung, künften