§ 26 FischSeuchV 2008 – Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet

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(1) Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen gemäß § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,
1.
aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder
2.
in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter verschleppt worden sein kann,
die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FischSeuchV 2008, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.11.2019 I 1862

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026