§ 8 FKrFBAusbV
Abschlussprüfung
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(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die praktische Aufgabe I umfasst das Führen eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Meter auf öffentlichen Straßen oder einer Straßen- oder U-Bahn im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sowie weitere Tätigkeiten im Fahrdienst.
Für die Tätigkeiten im Fahrdienst kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Vor- und Nachbereitung einer Beförderung,
- 2.
- Maßnahmen bei besonderen Betriebsbedingungen und Störungen,
- 3.
- Umgang mit Kunden.
Bei der Aufgabenstellung ist das Streckennetz sowie das Verkehrsmittel des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen, auf dem der Prüfling schwerpunktmäßig ausgebildet wurde.
Für die praktischen Aufgaben II kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- Planung und Disposition des Fahrbetriebes,
- 2.
- Beschaffung, Verkauf und Vertrieb von Dienstleistungen einschließlich vor- und nachgelagerter Unternehmen sowie Bearbeitung von Kundeneingaben,
- 3.
- Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.
Im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrplanunterlagen anwenden, den Personal- und Fahrzeugeinsatz für den Linienverkehr unter Beachtung der betrieblichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen planen und steuern sowie Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Beförderungsqualität anwenden kann.
Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen:
- a)
- Rechtsvorschriften,
- b)
- Erkennen von Kundenbedürfnissen und kundenorientierte Gestaltung des Fahrbetriebes,
- c)
- Analyse von Kriterien für die Einrichtung und Ausgestaltung eines Linienverkehrs,
- d)
- Ermitteln von Verbindungen und Fahrpreisen,
- e)
- Ausarbeiten und Kalkulieren von Sonderverkehren,
- f)
- Unfallverhütung und Verhalten bei Unfällen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes:
- a)
- Aufstellen von Fahr-, Umlauf- und Dienstplänen,
- b)
- Personal- und Fahrzeugbedarf im Linien- und Sonderverkehr,
- c)
- Einsatz der Informationstechnik im Fahrbetrieb;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen | 90 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen Aufgabe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in den praktischen Aufgaben II insgesamt oder in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
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