Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden
Geändert durch Art. 19 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
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Inhalt
- Eingangsformel
- § 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
- § 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
- § 3 Speicherung von Daten zu Unternehmen
- § 4 Speicherung von Daten aus Hinweisen
- § 5 Speicherung von weiteren Ortsangaben
- § 6 Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
- § 7 Speicherung von Daten zu Zeugen
- § 8 Inkrafttreten