§ 5 FKSDVO
Speicherung von weiteren Ortsangaben
📖
↗ Links
Im Rahmen von Prüfungen können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Suchhilfen: Ortsangaben speichern, Prüfungsort dokumentieren, Standortdaten erfassen, Prüfungsort festhalten, Ortsinformationen im System hinterlegen, Prüfungsortdaten speichern, fassen