§ 15 FlüHG
Zusätzliche Leistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt
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Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
Suchhilfen: Zusätzliche Beihilfe, Besondere laufende Beihilfe, Unterstützung zum Lebensunterhalt, Leistungen nach FlüHG, stützung