§ 8 FlRV
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(1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie
- 1.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1
- a)
- die Baunummer des Schiffes und
- b)
- bei einer Überführungsfahrt der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll;
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
- 3.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben
- a)
- der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers,
- b)
- die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts und
- c)
- die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Ferner sind vorzulegen:
- 1.
- ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung,
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, dass dessen Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und
- 3.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.
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