§ 9 FlRV
📖
↗ Links
Der Flaggenschein wird
- 1.
- in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen oder die erforderlichen Werftprobefahrten,
- 2.
- in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
- 3.
- in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen
Suchhilfen: Flaggenschein beantragen, Flaggenrechtliche Genehmigung, Schiff unter Bundesflagge führen, Überführung in anderen Hafen Erlaubnis, Werftprobefahrt Genehmigung, Befugnis Bundesflagge, Schiff zur Bereederung überlassen, antragen, führung, deren, reederung, lassen