§ 95 FlurbG
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Die Bildung eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft kann unterbleiben. In diesem Falle unterliegen die Aufgaben des Vorstandes der Versammlung der Teilnehmer. Den Vorsitz in dieser führt der von den Teilnehmern gewählte Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft. Die §§ 21 bis 26 gelten sinngemäß.
Suchhilfen: Vorstand bilden, Vereinsvorstand, Teilnehmergemeinschaft Leitung, Aufgaben des Vorstands übernehmen, Versammlung leitet Aufgaben, Vorstandspflicht entfällt, Gemeinschaftsleitung ohne Vorstand, gaben, nehmen, sammlung