§ 8 FoVDV
Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
↗ Links
- 1.
- die Angaben nach § 2 Nr. 2 bis 5, 12 und 13;
- 2.
- Name und Anschrift des Einführers;
- 3.
- Ursprungsland;
- 4.
- Einkaufsland;
- 5.
- Menge;
- 6.
- Herkunftsgebiet und seine landesspezifische Kennziffer im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;
- 7.
- die von der Bundesanstalt bekannt gemachte Warennummer nach KN-Code.
- 1.
- zur Überwachung der Einfuhr und Erlangung der notwendigen Marktübersicht zeitlich auf sechs Monate, oder wenn die Einfuhr des forstlichen Vermehrungsgutes auf Grund anderer Rechtsvorschriften nur innerhalb kürzerer Frist zulässig ist, entsprechend befristen;
- 2.
- mit der Auflage verbinden, das forstliche Vermehrungsgut bei der für die Durchführung der Verkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen, von einer für die Durchführung der Verkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen oder durch eine von beiden Stellen eine unentgeltliche Probe entnehmen zu lassen.
(3) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Einfuhranzeige ist vom Einführer der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigte Menge darauf ab.
(4) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks, hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.
(5) Einlassstellen sind die Zollstellen nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes.
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