§ 28 FPackV
Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
↗ Links
(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreitet.
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreitet.
- 1.
- nach Länge zwei vom Hundert,
- 2.
- nach Fläche drei vom Hundert,
(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Länge und Breite.
(5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellverbände gelten nur die Anforderungen der Absätze 1 und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch nach § 55 des Arzneimittelgesetzes Anforderungen an die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. Für Reißverschlüsse gelten die anerkannten Regeln der Technik.
Suchhilfen: Nennfüllmenge einhalten, Füllmenge prüfen, Kennzeichnung nach Länge, Kennzeichnung nach Fläche, Minusabweichung zulässig, Mess- und Eichgesetz Anwendung, Verbandstoff Füllmenge, Arzneimittel Länge Vorgabe, halten, wendung