§ 4 FPackV
Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
↗ Links
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge für Erzeugnisse, die nicht kleiner als 5 Gramm oder 5 Milliliter und nicht größer als 10 Kilogramm oder 10 Liter sind. Satz 1 gilt nicht für vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel.
- 1.
- die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 3 und der §§ 3 und 6 gekennzeichnet sind,
- 2.
- die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
- 3.
- die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 4 gekennzeichnet sind und
- 4.
- die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10 erfüllt.
(3) Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind nach Volumen, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen nach Gewicht nach Maßgabe des Absatzes 4 zu kennzeichnen, soweit nach anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist oder nicht eine abweichende Kennzeichnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geboten ist. Im Zweifel hat die Angabe nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen.
- 1.
- bei der Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm und
- 2.
- bei der Abgabe in Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter
Fußnoten
(+++ § 4 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 3 +++)
(+++ § 4 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 4 +++)
Suchhilfen: Kennzeichnung Fertigpackung, Gewicht Kennzeichnung, Volumen Angabe, Packungsgröße markieren, Etikett für Fertigverpackung, Mindest- und Höchstmenge kennzeichnen, Angabe nach Verkehrsauffassung, kehrsauffassung