§ 15 FPersV
Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren
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Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,
- 2.
- für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,
- 3.
- für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
- 4.
- für die Verfolgung von Straftaten.
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