§ 2 FSDurchführungsV – Betriebszeiten
Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FSDurchführungsV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026