§ 2 FSDurchführungsV – Betriebszeiten

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Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FSDurchführungsV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026