§ 3 FSDurchführungsV

Zusammenarbeit mit den Haltern von Luftfahrzeugen

📖

Die Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste erbringen, haben soweit wie möglich die Halter und Führer von Luftfahrzeugen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Flugbetriebsabwicklung zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellen sie den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen auf Anforderung die vorhandenen notwendigen Informationen zur Verfügung.

Suchhilfen: Luftfahrzeughalter informieren, Flugsicherungsinformation an Halter, Unterstützung bei Flugbetriebsabwicklung, Informationen für Flugzeugführer, Kooperation Flugsicherung und Halter, Flugsicherungsdaten bereitstellen, stützung, reitstellen