§ 7 FSDurchführungsV – Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen
(1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen.
(2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FSDurchführungsV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026