§ 8 FSDurchführungsV

Durchführung

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(1) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle umfaßt
1.
das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der eingehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne, Radardaten und der Standort- und Höhenmeldungen;
2.
das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flugverkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von Verkehrsinformationen.

(2) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle hat Vorrang vor der Herausgabe von Verkehrsinformationen.

Suchhilfen: Flugverkehrskontrolle durchführen, Verkehrslage feststellen, Flugverkehrsfreigabe erteilen, Radardaten auswerten, Flugplan prüfen, Verkehrsinformationen herausgeben, Flugverkehrsverfügung erlassen, führen, teilen, werten, kehrsinformationen, geben, lassen