§ 32 FuAG
Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen. Immissionsschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Fußnoten
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 +++)
Suchhilfen: elektromagnetische Felder Schutz, Grenzwerte EMF, Funkanlagen Strahlung, Radaranlagen EMV, Personenschutz vor EMF, Immissionsschutz elektromagnetisch, Arbeitsschutz EMF