§ 40 FZV

Sofortige Inbetriebsetzung nach Entscheidung der Zulassungsbehörde

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Für die sofortige Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abrufs der Entscheidung die Bekanntgabe in elektronischer Form tritt.

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