§ 41 FZV
Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
↗ Links
- 1.
- eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht und
- 2.
- das Fahrzeug unbeschadet des § 42 ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.
(2) Ein rotes Kennzeichen und ein besonderes Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 13 können durch die Zulassungsbehörde einem zuverlässigen Kraftfahrzeughersteller, einem zuverlässigen Kraftfahrzeugteilehersteller, einer zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstatt, einem zuverlässigen Kraftfahrzeughändler, einem zuverlässigen Hersteller von zulassungspflichtigen Anhängern, die hinter Kraftfahrzeugen geführt werden, und durch die in der Anlage 2 genannten Zulassungsbehörden der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt, der Polizeien der Länder, der Bundeswehr und der Zollverwaltung befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „06“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1.
- 1.
- die Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, abgelaufen ist,
- 2.
- der Inhaber das rote Kennzeichen nicht mehr benötigt oder
- 3.
- der Inhaber seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt.
- 1.
- Technische Prüfstellen,
- 2.
- vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Diensten und
- 3.
- anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(5) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens hat der Antragsteller der Zulassungsbehörde seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten, die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 zum Zweck der Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Änderungen dieser Daten hat der Inhaber des roten Kennzeichens der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und des Fahrzeugscheinheftes unverzüglich mitzuteilen und dabei das Fahrzeugscheinheft vorzulegen. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Ein rotes Kennzeichen ist nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Ein rotes Kennzeichen muss nicht fest angebracht sein. Ein Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 vorliegen.
(7) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind nicht anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 41 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 42 Abs. 1 +++)
(+++ § 41 Abs. 2 bis 6: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 2 +++)
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