§ 20 G 10
Entschädigung
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Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.
Suchhilfen: Kostenersatz beantragen, Leistungen vergüten, Tatsächliche Kosten erstattet, Vergütung nach Aufwand, antragen, güten, gütung