Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
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Inhalt
- Eingangsformel
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1. Abschnitt Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen
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2. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen
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3. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen
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4. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen
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5. Abschnitt Grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr
- § 13 Definition
- § 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof
- § 15 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr
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5a. Abschnitt Kabotage
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7. Abschnitt Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung
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8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten