§ 12 GüKGrKabotageV

Ausnahmen

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Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf Grund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.

Suchhilfen: Kabotage ohne Genehmigung, Ausnahme Drittstaatengenehmigung, Beförderung ohne Drittstaatengenehmigung, Güterkraftverkehr Ausnahmeregelung, Transport ohne Drittstaatengenehmigung, Kabotage Ausnahmeregelung, Beförderung ohne Genehmigung, förderung, nahmeregelung