§ 33 GAD

Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit

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Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.

Suchhilfen: Auslandsentsendung Arbeitsrecht, Arbeitsbedingungen im Gastland, Ortsübliche Arbeitsbedingungen, Rechte ausländischer Arbeitnehmer, Gastlandrecht im Arbeitsverhältnis, landsentsendung