§ 9 GasgeräteDG – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 7, 12, 14, 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GasgeräteDG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 30 G v. 27.7.2021 I 3146
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 140 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026