§ 7 GasLastV

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Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

Suchhilfen: Anzeige entfallen, Verfügung befreit von Anzeige, Energiegesetz Anzeige nicht nötig, Ausnahme von Genehmigungspflicht, Anzeigepflichtige Tätigkeit befreit, fallen, fügung