§ 8 GasLastV

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Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

Suchhilfen: Vollziehbare Verfügung missachten, Gaslieferung verweigern, Wirtschaftsstrafgesetz Verstoß, Zuwiderhandlung Gasversorgung, Gaslieferungsverbot umgehen, Vorsätzliche Zuwiderhandlung, Fahrlässige Missachtung Gasbestellung, Strafbare Handlung GaslastV, fügung, widerhandlung, gehen