§ 4 GBBerG – Grundbuchvollzug

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Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichtigung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderlichen Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GBBerG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026