§ 42 GBV
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Erforderliche maschinell erstellte Zwischenverfügungen und die nach den §§ 55 bis 55b der Grundbuchordnung vorzunehmenden Mitteilungen müssen nicht unterschrieben werden. In diesem Fall soll auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam" angebracht sein.
Suchhilfen: Zwischenverfügung ohne Unterschrift, maschinell erstellte Verfügung, schriftliche Verfügung ohne Unterschrift, unterschriftsfreie Verfügung, Vermerk maschinell erstellt, digitale Zwischenverfügung, Verfügung ohne Unterschrift, Maschinell erstelltes Schreiben, fügung