§ 43a GBV
Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen und Solaranlagen
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(1) Bei Unternehmen, die Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt betreiben oder projektieren, liegt ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vor, wenn sie unter Nutzung des Grundstücks Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dazugehörige Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben oder projektieren wollen.
- 1.
- in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
- 2.
- im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs, der mit dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solaranlage zu errichten, oder
- 3.
- im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs.
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