§ 44 GBV
📖
↗ Links
(1) Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglaubigen.
(2) Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an dem sie gefertigt sind. Der Vermerk ist jedoch nicht zu unterzeichnen.
Suchhilfen: Grundbuchabschrift beglaubigen, Grundbuchkopie beantragen, Abschrift beglaubigen lassen, Datum Grundbuchauszug angeben, Vermerk Grundbuch ohne Unterschrift, Grundbuchauszug zertifizieren, Einfacher Grundbuchauszug, glaubigen, antragen, geben, tifizieren