§ 5 GDBNDVerfSchVDV – Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Studierenden
- 1.
- während der berufspraktischen Studienzeiten, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und
- 2.
- während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GDBNDVerfSchVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-7-9-3 v. 5.12.2006 I 2767 (LAP-gDBNDV) und V 2030-7-4-2 v. 11.10.2001 I 2640 (LAP-gDVerfSchV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026