§ 76 GDBNDVerfSchVDV – Abschlusszeugnis und Diplomurkunde
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
- 1.
- vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Abschlusszeugnis und
- 2.
- von der Hochschule eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie
- 3.
- das Thema und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GDBNDVerfSchVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-7-9-3 v. 5.12.2006 I 2767 (LAP-gDBNDV) und V 2030-7-4-2 v. 11.10.2001 I 2640 (LAP-gDVerfSchV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026