§ 77 GDBNDVerfSchVDV
Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
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Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung
- 1.
- einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
- 2.
- eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
Suchhilfen: Bescheid nicht bestandene Prüfung, Nichtbestehen Laufbahnprüfung, Prüfung nicht bestanden Hinweis, standen