§ 8 GebReinAusbVO
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.
Suchhilfen: Gesellenprüfung erster Teil, Gesellenprüfung zweiter Teil, Prüfung im vierten Ausbildungsjahr, Aufteilung der Gesellenprüfung, Zeitpunkt der Gesellenprüfung, teilung