§ 12 GebrMG
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Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
- 1.
- Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
- 2.
- Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
- 3.
- Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.
Suchhilfen: private Nutzung, nichtgewerbliche Nutzung, experimentelle Nutzung, Gebrauchsmuster Ausnahmen, Handlungen im Privatbereich, Nutzung zu Testzwecken, nichtkommerzielle Anwendung, Gebrauchsmuster Schutzumfang, nahmen, wendung