§ 20 GEEV
Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
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Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.
Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.