§ 14 DGIAG
Aufsicht, Rechnungsprüfung
📖
↗ Links
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Suchhilfen: Stiftungsverwaltung Kontrolle, Finanzkontrolle Stiftung, Kassenprüfung Stiftung, Wirtschaftsführung Kontrolle