§ 5c GemFinRefG

Rechtsverordnungsermächtigung

📖

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.

Suchhilfen: Schlüsselzahlen ermitteln, Finanzministerium Verordnung erlassen, Rechtsverordnung Finanzrecht, Ermittlung von Schlüsselzahlen, Finanzielle Schlüsselzahlen festlegen, Verordnung zu Schlüsselzahlen, ordnung, lassen, mittlung