§ 4 GesBergV
Arbeitsmedizinische Vorsorge
↗ Links
- 1.
- sie bei ihrer Tätigkeit fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind,
- 2.
- während ihrer Tätigkeit mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat und
- 3.
- ihre Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1991 beendet wird.
(2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen nach dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Suchhilfen: arbeitsmedizinische Nachuntersuchung, Vorsorge bei Grubenstaub, Berufliche Staubexposition Vorsorge, Vorsorge für Ex‑Bergarbeiter, untersuchung