§ 7 GestRaumPrV
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
- 1.
- im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“ die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,
- 2.
- im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung“ die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent sowie
- 3.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Suchhilfen: Bewertung schriftliche Situationsaufgabe, Punktegewichtung Prüfungsleistungen, wertung