§ 17 G Artikel 29 Abs. 6

Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses

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Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt und das Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.

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