§ 18 G Artikel 29 Abs. 6

Gegenstand des Volksbegehrens

📖

In einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat (Neugliederungsraum), wird auf Antrag ein Volksbegehren nach Artikel 29 Abs. 4 des Grundgesetzes durchgeführt. Das Volksbegehren muß darauf gerichtet sein, für den Neugliederungsraum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeizuführen.

Suchhilfen: Grenzregion Neugliederung, Mehrstaatlicher Siedlungsraum, Volksabstimmung Grenzgebiet, Neugliederungsraum Verfahren, fahren