§ 29 G Artikel 29 Abs. 6 – Eintragungsschein

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(1) Ein Eintragungsberechtigter, der in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein, wenn er
1.
sich während der ganzen Eintragungsfrist aus wichtigem Grund außerhalb der Gemeinde aufhält, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder
2.
infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Eintragungsschein in die Lage versetzt wird, sich in einer für ihn günstiger gelegenen Eintragungsstelle einzutragen.

(2) Ein Eintragungsberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte G Artikel 29 Abs. 6, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juli 2020