§ 30 G Artikel 29 Abs. 6 – Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde

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(1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines kann innerhalb von zwei Tagen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden.

(2) Die Gemeindebehörde hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden und bei Ablehnung die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte G Artikel 29 Abs. 6, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juli 2020